Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 287. 
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist 
bei Handelsgeschäften Srchs vom Hundert jährlich. 
In allen Fällen, in welchen in diesem Geseebuche die Verpflichtung zur 
Jahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind dar- 
unter Ziasen zv. Sechs vom Hundert jährlich zu verstehen. 
Nrt. 288. 
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite eln Handelsgeschäft ist, 
eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahnung an 
Ilnsen fordern, sofern er nichl nach dem bargerlicen Recht schon von einem 
früheren Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtige ist. 
Die Uebersendung der Rechnung gillt für sich allein nicht als Mahnung. 
Art. 239. 
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitlgen Handelsgeschaf- 
ten auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, 
an welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern. 
Art. 290. 
Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kauf- 
mann oder Nichtkaufmann Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch 
ohne vorherige Verabredung Provision, und wenn es sich um Aufbewahrung 
handelt, zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Säben 
ern 
Von seinen Darlehen, Vorschũssen, Auslagen und anderen Verwendungen 
kann “ vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz 
bringer 
Des gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spedireur. 
Art. 291. 
Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in laufender Rechnung 
(Konkokurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlusse ein Ueber- 
schuß gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen 
begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt. 
Der Rechnungsabschluß geschieht jählich einmal, sofern nicht von den Par- 
leien ein Anderes bestimmt ist.
	        
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