Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 149 — 
Art. 202. 
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich be- 
dungen werden; höhere Zinsen zu bedingen, ist nur insofern zulässig, als die 
bandebßgesetze solches gestatten. 
Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden elnes 
Kaufmaanns aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als Sechs 
vom Hundert jährlich, bedungen werden. 
Art. 293. 
Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das 
Kapitol üUbersteigen. 
Art. 294. 
Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums oder 
eines Berrugs in der Rechnung nicht aus. 
Nrt. 295. 
Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quitlung ist an den Ab- 
lauf einer Zeitfrist nicht gebunden. 
Nrt. 296. 
Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu em- 
pfangen, sofern nicht dle dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer 
solchen Ermächtigung entgegenstehen. 
Nrt. 297. 
Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kauf- 
mann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht 
aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklä- 
rung oder aus den Umsländen hervorgeht. 
Art. 298. 
Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhält- 
nisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, 
mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäfrt 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.