Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 152 — 
ständen zum Nacheheil n. aledlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolger 
nicht geltend gemacht w 
Das gesetzliche —* des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers 
steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. 
Dieser Artikel finder keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen 
oder verloren waren. 
Art. 307. 
Die Bestimmungen des vorigen Artikels sinden bei Papieren auf Inhaber 
auch dann Anwendung, wenn die Verêußerung oder Verpfändung nicht von 
einem Kaufmann in dessen Handelobetrieb geschehen ist, und wenn die Papiere 
gestohlen oder verloren waren 
Art. 308. 
Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgeseze nicht be- 
rührt, welche für den Besiger noch günstigere Bestimmungen enthalten. 
Art. 309. 
Die zur Bestellung eincs Faustpfandes in dem bungerlichn Rechte vorge. 
schriebenen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine 
Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Fansipfand an beweglichen 
Sachen, an Papieren auf Inhaber oder an Popieren, welche durch Indossament 
übertragen werden können, bestellt wird. 
In diesem Falle genügt neben der einsachen Vereinbarung über die Ver- 
pfändung: 
1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Ueber- 
tragung des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Be- 
slimmungtn des bürgerlichen Rechts für das Faustpfand erfordert 
2) anr Peamen, welche durch Indossament übertragen werden können, 
die Uebergabe des indossirten Papiers. 
Nrt. 310. 
Ist die Bestellung eines Fauslpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung 
aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so konn der Gläubiger, 
wenn der Schuldner im Verzuge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, 
ohne daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.