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Trit. 339.
Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen des
Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen
oder prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine auf-
shiebe
Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der
# hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf der
verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt.
Due Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann der
Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur
Erklärung auffordern; er hört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf
die Aufforderung nicht sofort erklärt.
Ilt die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Bessch-
tigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers
bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung.
Art. 340.
Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Ver-
pflichtung des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster
gemäß sei.
Nrt. 341.
Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des Be-
weggrundes.
Nrt. 342.
Hinsichtlich des Orts der Erfällung der Verbindlichkeiten des Verkäufers
und des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324, Abs. 1 zur An-
wendung.
Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich
nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen
„Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur
Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen
Drte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte.
Der Kaufpreis ist bel der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Ande-
res durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handels-