Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Trit. 339. 
Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen des 
Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen 
oder prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine auf- 
shiebe 
Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der 
# hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf der 
verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt. 
Due Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann der 
Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur 
Erklärung auffordern; er hört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf 
die Aufforderung nicht sofort erklärt. 
Ilt die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Bessch- 
tigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers 
bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. 
Art. 340. 
Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Ver- 
pflichtung des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster 
gemäß sei. 
Nrt. 341. 
Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des Be- 
weggrundes. 
Nrt. 342. 
Hinsichtlich des Orts der Erfällung der Verbindlichkeiten des Verkäufers 
und des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324, Abs. 1 zur An- 
wendung. 
Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich 
nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Ver- 
tragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen 
„Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur 
Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen 
Drte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. 
Der Kaufpreis ist bel der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Ande- 
res durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handels-
	        
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