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die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgi
für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für den
Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt.
urch die Beslimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die
Gefahr #on seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, so-
ftrn dies nach dem bürgerlichen Recht der Fall sein würde.
Nrt. 346.
Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie vertrags-
mäßig beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen
Erfordernissen entspricht (Nrt. 335).
Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen
oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist
Nrt. 347.
st die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne
Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungemäßigen Geschäfté-
gange thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als
vertragsmäßig oder gesetzmätzig (Arl. 335) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon
Anzeige zu machen.
Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit eo sich nicht
um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungs-
mäßigem Geschäftsgange nicht erkennbar waren.
Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach
der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch räcksichtlich dieser
Mängel als genehmigt gilt.
Die vorstehende Bestimmung sinder auch auf den Verkauf auf Besicht oder
Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der überlen-
deten Waare handelt, welche bei verbnungmähigem Besicht oder ordnungêmäßiger
Präfung nicht erkennbar waren
Art. 348.
enn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare bran-
stander, so ist er verpflichtet, för die einstweilige Aufbewahrung derselben zu
so ergen.
Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den
Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer st