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das Gewicht der Berpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch beson-
dere Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes
bestimme ist. Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten
Ansatze oder Verhältnisse statt nach genauer Auemittelung abzuziehen ist, inglei-
chen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist,
oder als Vergülung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie) gefordert
werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebrauche am Orte der
Uebergede zu beurtheilen.
Art. 353.
st im Vertrage der Markepreis oder der Börsenprels als Kaufpreis be-
stimmi, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an
dem Orte der Erfällung oder an dem för letzteren maaßgebenden Handeleplate
nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung
einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben, der mitt.
lere Preis zu verstehen, welcher sich aus der Bergleichung der zur Zeit und am
Orte der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt.
Art. 354.
Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge und die
Waare voch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Er-
föllung des Vertrages und Schadenersat wegen verspäteler Erfüllung verlangen,
oder ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen
des Art. 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz korder#n
oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht ge-
schlossen wäre.
Art. 355.
Wenn der Verkäufer mie der Uebergabe der Waare im Verzuge ick, so hat
der Käufer die Wahl, ob er die Erföllung nebst Schadenersatz wegen verspäteter
Erfüllung verlangen, oder ob er stalt der Erfällung Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung sordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe
nicht geschlossen wäre.
Nrt. 356.
Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel
statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem
Vertrage abgehen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm