Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen an- 
gemessene Frist zur Nachholung des Versäumten gewähren. 
Art. 357. 
Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbeslimmten Zeit oder bin- 
nen einer festbestimmten Frist geliesett werden soll, so kommt der Art. 356 nicht 
zur Anwendung. Der Käufer, sowie der Verkäufer, kann die Rechte, welche ihm 
gemäß Art. 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch 
derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf 
der Zeit oder der Frist dem anderen Khomrahenn anzeigen; unterläßt er dies, 
so kann er später nicht auf der Erfällung b 
Will der Verkäufer statt der Erlalong sies Nechnung des säumigen Käu- 
sers verkaufen, so muß er, im Falle die Waare einen Markl· oder Börsenpreis 
hat, den Verkauf unverzäglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. 
Ein spälerer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine 
vorgängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch in 
diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen. 
Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersah wegen Nichtersüllung 
sordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsenprei5 hat, der 
Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadentersatzes in der Differenz 
zwischen dem Kauspreise und dem Markt= und Börsenpreise zur Zeit und am 
Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Recht des Käufers, einen er- 
weiölich höheren Schaden geltend zu machen. 
Art. 358. 
In den Fällen des Art. 357 ist jeder Kontrahent berechligt, den Verzug 
des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Pro- 
test) feststellen zu lassen. 
Art. 359. 
Wenn in den Fällen der Art. 354, 335 und 357 sich aus den Umständen, 
insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten 
oder auc der Beschaffenheit deb zu teistenden Gegenslandes ergiebt, daß die Er- 
füllung des Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des 
einen Kontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Kon- 
trahenten nicht erfüllten Theilek des Vertrages erfelgen. 
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