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dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen an-
gemessene Frist zur Nachholung des Versäumten gewähren.
Art. 357.
Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbeslimmten Zeit oder bin-
nen einer festbestimmten Frist geliesett werden soll, so kommt der Art. 356 nicht
zur Anwendung. Der Käufer, sowie der Verkäufer, kann die Rechte, welche ihm
gemäß Art. 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch
derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf
der Zeit oder der Frist dem anderen Khomrahenn anzeigen; unterläßt er dies,
so kann er später nicht auf der Erfällung b
Will der Verkäufer statt der Erlalong sies Nechnung des säumigen Käu-
sers verkaufen, so muß er, im Falle die Waare einen Markl· oder Börsenpreis
hat, den Verkauf unverzäglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen.
Ein spälerer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine
vorgängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch in
diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen.
Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersah wegen Nichtersüllung
sordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsenprei5 hat, der
Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadentersatzes in der Differenz
zwischen dem Kauspreise und dem Markt= und Börsenpreise zur Zeit und am
Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Recht des Käufers, einen er-
weiölich höheren Schaden geltend zu machen.
Art. 358.
In den Fällen des Art. 357 ist jeder Kontrahent berechligt, den Verzug
des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Pro-
test) feststellen zu lassen.
Art. 359.
Wenn in den Fällen der Art. 354, 335 und 357 sich aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten
oder auc der Beschaffenheit deb zu teistenden Gegenslandes ergiebt, daß die Er-
füllung des Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des
einen Kontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Kon-
trahenten nicht erfüllten Theilek des Vertrages erfelgen.
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