Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 168 — 
Art. J68. 
Forderungen aus einem Geschaft, welches der Kommissionär abgeschlossen 
hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung 
geltend machen. 
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im 
Verhältniß zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläu- 
bigern als Forderungen des Kommittenten. 
Art. 369. 
Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem 
Dritten Vorschüsse macht eder Kredit giebt, thut dies auf eigene Gefahr 
Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kicditi- 
ren des Koufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestim- 
mung des Kommittenten auch der Kemmissionär dazu berechtigt. 
Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kom- 
mietenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises 
die Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionär, Daß beim Verkauf gegen 
baar der Preis ein geringerer gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preic 
und, wenn derselbe geringer ist, alo der auftraggemäße Preis, auch den Unter- 
schied gemäß Art. 363 zu vergüten. 
Art. 370. 
Der Kommissionär steht für die Sahlung oder für die anderweiltige Erfül- 
lung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn dies von ihm übernom- 
men oder am Orte seiner Niederlassung Handelögebrauch ist. 
Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem Kom- 
mittenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar 
und persönlich insoweil verhaftet, als solche aus dem Vertragsverhällnisse über- 
haupt Fechtiich gefordert werden kann. 
Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einstehr, ist dafür zu 
einer Bnrghcng (del crederc, Proolsion) bercchtigt. 
Art. 371. 
Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionar zu ersetzen, was dieser 
on baoren Auslagen oder überhaupt zum Vollzuge deo Geschäfts nothwendig 
oder nöhlich aufgewendet hat. Hiezu gehört auch die Vergütung für die Be-
	        
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