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nutzung der Lagerräume und der Transportmittel des Kommissionärs und der
Arbeit seiner Leute.
Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur
Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekom-
men sind, kann eine Provision nicht gefordert werden; jedoch hat der Kommis-
Heon das Recht auf die Auslieferungöprovision, soferne eine solche ortsgebräuch-
lich ist.
Art. 372.
Wenn der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als
sie ihm vom Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren
allein zu Statten.
Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär
verkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preio übersteigt, oder
wenn der Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten
höchsten Preis nicht erreicht.
Art. 373.
Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat,
ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne
Vorbehalt zu indossiren.
Art. 374.
Der Kommissionär hat an dem Kommissionögut, sofern er dasselbe noch
in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelsl der Konnossemente,
Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein
Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision,
wegen der rücksichtlich des Guts gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der
rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen
Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in
Kommissionsgeschäften.
Der Kommisstonär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus
den durch das Kommissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen
vorzugsweise vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
Art. 375.
st der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichneten
Jr gegen den Kommissionär im Verzuge, so ist der letztere berech-