Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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nutzung der Lagerräume und der Transportmittel des Kommissionärs und der 
Arbeit seiner Leute. 
Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur 
Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekom- 
men sind, kann eine Provision nicht gefordert werden; jedoch hat der Kommis- 
Heon das Recht auf die Auslieferungöprovision, soferne eine solche ortsgebräuch- 
lich ist. 
Art. 372. 
Wenn der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als 
sie ihm vom Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren 
allein zu Statten. 
Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär 
verkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preio übersteigt, oder 
wenn der Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten 
höchsten Preis nicht erreicht. 
Art. 373. 
Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, 
ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne 
Vorbehalt zu indossiren. 
Art. 374. 
Der Kommissionär hat an dem Kommissionögut, sofern er dasselbe noch 
in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelsl der Konnossemente, 
Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein 
Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, 
wegen der rücksichtlich des Guts gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der 
rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen 
Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in 
Kommissionsgeschäften. 
Der Kommisstonär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus 
den durch das Kommissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen 
vorzugsweise vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen. 
Art. 375. 
st der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichneten 
Jr gegen den Kommissionär im Verzuge, so ist der letztere berech-
	        
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