Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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tigt, sich unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 310 aus dem Kommis- 
sionsgute bezahlt zu machen; er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen 
Gläubigern und der Konkursmasse des Kommittenten. 
Art. 376. 
Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, Wech- 
seln und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der 
Kommissionär, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt, 
das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das 
Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten. 
In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die 
Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis beschränkt, 
daß bei dem berechneten Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der 
Ausführung des Auftrags eingehalten ist. Er ist zu der gewöhnlichen Pro- 
vision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vor- 
kommenden Unkosten berechnen. 
Macht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Aus- 
führung des Auftrags eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft, 
so ist der Kommittent befugt, den Kommissionär selbst als Käufer oder Ver- 
käufer in Anspruch zu nehmen. 
Art. 377. 
Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem 
Kommissionär eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrags 
behufs ihrer Absendung abgegeben ist, so kann sich der Kommissionär der Be- 
fugniß, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen. 
Art. 378. 
Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn ein 
Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäften 
besteht, ein einzelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines 
Auftraggebers schließt.
	        
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