Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Vierter Tilel. 
Von dem Speditionsgeschäfte. 
Art. 379. 
Spediteur ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für fremde 
Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Schisfer zu besorgen über- 
nimmt. 
Nrt. 380, 
Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung 
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbe- 
wahrung des Guts, bei der Wahl der Fracktsührer, Schiffer oder Zwischen- 
svediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm öbernommenen Ver- 
sendung der Gäter entsteht. 
Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgsalt zu beweisen. 
Art. 381. 
Der Spediteur hat die Provisson und die Erstattung dessen zu fordern, 
was er an Auolagen und Kosten oder überhaupt * Zweck der Versendung 
nothwendig oder nüblich aufgewendet hat (Art. 37 
ist nicht befugt, eine hoͤhere als die mit dn zrasiherr ober Schiffer 
bedungene Fracht zu berechnen. 
Art. 382. 
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auélagen, 
Kesten und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteren 
Vorlchösse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselle noch in leinem Ge- 
wahrsam hat oder in der Lage ill, darüber zu verfügen. 
Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gliubigern und der 
Konkurêmasse des Eigenthümers geltend machen. 
Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat der lebtere zu- 
gleich die seinem Vormann zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, 
auszuüben. 
Soweit der Vermann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem 
Nachman befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns
	        
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