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von Rechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die
Forderung und das Psandrecht des Frahüher wenn und insoweit der letz
tere von dem Zwischenspedireur befriedige
Art. 383.
Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer,
sedoch mietelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transporimittel be-
sorgt, kann die gewöhnliche Fracht nebst der Provisson und den sonstigen
Kosten berechnen.
Art. 384.
Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte
Sähe der Traneporkkosten sich geeinigt hat, so haflet er, in Ermangelung einer
entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischenspedi-
teure und Frachtführer. Er ilt in diesem Falle zur Provision nur dann be-
rechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der
Transportkosten gefordert werden könne.
rt. 385.
Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den
Transport der Göter selbst auszuführen.
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und
Pflichten eines FrachtführetS und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision
und die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkostia
berechnen.
Art. 336.
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen
Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren
nach einem Jahre.
Die Frist. beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes
mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätle bewirkt sein
müssen; in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder ver-
späteter Ablieferung mit dem Ablauf de# Tages, an welchem die Ablieferung
geschehen ist.
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Be-
ibigunh oder verspäteter Ablieserung des Guts rrloschen, wenn. nicht die An-