Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Ill dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten 
Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselten für das Gut verhaftet ill. 
UArt. 403. 
Der Frachtfährer i#st verpflichter, am Orl der Ablieferung dem durch den 
Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen. 
Art. 404. 
Der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Guts am 
Ort der Ablieferung dem Frachtführer gegennber berechtigt, alle zur Sicher- 
stellung des Guts erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer 
die zu diesem Zweck nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung 
des Guts kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur dann for- 
dern, wenn der Absender den Frachtführer zu derselben ermächtigt hat. 
Art. 405. 
Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieserung ist der im Fracht- 
brief bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten 
Rechte gegen Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergiebt, in 
eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, sei e5, daß er hiebei 
in eigenem oder fremdem Interesse handle; er ist inobesondere berechtigt, den 
Frachtführer auf Uebergabe des Frachtbriefs und Auslieferung des Guko zu be- 
langen, sefern nicht der Absender demselben vor Anstellung der Klage eine nach 
Maahgabe des Art. 402 noch zulässige entgegenstehende Anweisung gegeben hat. 
Nrt. 406. 
Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs wird der Empsänger ver- 
pslichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabe des Frachtbriefo Zahlung zu leisten. 
Art. 407. 
Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nis#t auszumikteln ist oder dis 
Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand des 
Guté entsteht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachverständlge fest- 
slellen lassen. 
Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheillgten das Han- 
delsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.
	        
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