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Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich eder zu Protokoll zu
erstatten.
Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut
in einem öffentlichen Lagerhause oder bri einem Dritten niedergelegt, und daß es
ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs Bezahkung der Fracht und der
übrigen Forderungen des Frachtfüährers öffenclich verkauft wird.
Ueber das Unsuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Ver-
fügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Gutö wird
die Gegenparkei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört.
Art. 405.
urch Annahme des Guto und Bezahlung der Fracht erlischt jeder An-
½vnvsßv gegen den Frachtführer.
Nur wegen Verlustes eder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äuher-
lich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und
nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung
des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachge-
sucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung
während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist.
Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen
den Spediteur wegen Veilustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des
Guts (Art. 386) sfinden auch auf den Frachtführer Anwendung.
Art. 409.
Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten For-
derungen, insbesondere der Fracht und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder,
und anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtguk. Dieses Pfandrecht be-
sleht, so lange dad Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach
der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach
der Ablieferung gerichtlich geltend macht, und das Gut noch bei dem Em-
plänger oder bei einem Drikten sich besindet, welcher es für den Emxfänger
besitzt.
tu seiner Behhicdigung den Verkauf des Guts oder eines Theils
veseben vrrandsa#a (Art 4
Er hat dieses Recht 9 gegenüber den übrigen Gläubigern und der Kon-
kursmasse des Eigenthümers.