Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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2) den Namen und Wohnort des Frachtfährers; 
34) den Namen dec Absenders; 
4) den Namen desjenlgen, an den oder an dessen Ordre dac Gut abge- 
liefert werden soll. Als solcher ist der Absender zu verslehen, wenn 
der Ladeschein lediglich an Ordre gestellt ist; 
*5) den Drt der Ablieferung; 
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 
7) den Ort und Tag der Ausstellung. 
Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. 
Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm 
unterzeichnete gleichlaulende Kopie des Ladescheins auszuhändigen. 
Nrr. 415. 
Der Ladeschein entscheider für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Fracht- 
führer und dem Empfänger des Gutêé; die nicht in denselben au genommenen 
Bestimmungen deß Frachtvertrages haben gegenüber dem Empsänger keine recht- 
liche Wirkung, sofern nicht auf dieselben auodrücklich Bezug genommen ist. 
Für die Rechtoverhältnisse zwischen Fracheführer und Absender bleiben die 
Bestimmungen des Frachkvertrages maaßgebend. 
Art. 416. 
Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren 
Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Guts an 
einen anderen als den durch den badeschein legitimirten Empsänger nur dann 
Folge leisten, wenn ihm der badeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser 
Bestimmung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für 
das Gut verpllichtet. 
Art. 417. 
Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchen da8 Gut 
nach dem Ladeschein abgeliesert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein, 
wenn er an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. 
Art. 418. 
Der Frachtführer ist zur Ablieserung des Guts nur gegen Rückgabe des 
Cadescheins, auf welchem die Ablieferung des Guts zu bescheinlgen ist, verpflichtet.
	        
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