Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Fünstes LQuch. 
Vom Seehandel. 
Ersler Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 432. 
Für die zum Erwerb durch die Srefahrt beslimmeen Schiffe, welchen das 
Recht, die Landesflagge zu führen, zuslehr, ist ein Schifssregister zu führen. 
4 Schifféregister ist össentlich; die Einsicht desselben ist während der 
gewohnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. 
Art. 433. 
Die Eintragung in das Schiffregister dars erst geschehen, nachdem daß 
Recht, die Landesflagge zu führen, nachgewiesen 
Vor der Eintragung in das Schiffsregister vors das Recht, die Landes= 
slagge zu führen, nicht ausgeübt werden. 
Art. 434. 
Die bandeßgesete bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht 
eines Schiffs, die Landesflagge zu führen, abhängig ist. 
Sie bestimmen die Behörden, welche das Schiffsregister zu führen haben. 
Sie bestimmen, ob und unter welchen Vorausetzungen die Eintragung 
in das Schifföregister für ein aus einem andern bande erworbene Schi 
vorläufig durch eine Konsulatsurkunde ersetzt werden kann. 
rt. 435. 
Die Eintragung in das Schifföregister muß enthalten 
1) die Thatsachen, wesche das Recht des Shifft, die Landesslagge zu 
führen begründen 
2) die Thatsachen, delche zur Feststellung der Identität des Schiffs 
und seiner Eigenthumsverhältnisse erforderlich sind;
	        
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