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Fünstes LQuch.
Vom Seehandel.
Ersler Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 432.
Für die zum Erwerb durch die Srefahrt beslimmeen Schiffe, welchen das
Recht, die Landesflagge zu führen, zuslehr, ist ein Schifssregister zu führen.
4 Schifféregister ist össentlich; die Einsicht desselben ist während der
gewohnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet.
Art. 433.
Die Eintragung in das Schiffregister dars erst geschehen, nachdem daß
Recht, die Landesflagge zu führen, nachgewiesen
Vor der Eintragung in das Schiffsregister vors das Recht, die Landes=
slagge zu führen, nicht ausgeübt werden.
Art. 434.
Die bandeßgesete bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht
eines Schiffs, die Landesflagge zu führen, abhängig ist.
Sie bestimmen die Behörden, welche das Schiffsregister zu führen haben.
Sie bestimmen, ob und unter welchen Vorausetzungen die Eintragung
in das Schifföregister für ein aus einem andern bande erworbene Schi
vorläufig durch eine Konsulatsurkunde ersetzt werden kann.
rt. 435.
Die Eintragung in das Schifföregister muß enthalten
1) die Thatsachen, wesche das Recht des Shifft, die Landesslagge zu
führen begründen
2) die Thatsachen, delche zur Feststellung der Identität des Schiffs
und seiner Eigenthumsverhältnisse erforderlich sind;