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3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiff die Seefahrt betrieben
zerde soll (Heimathehafen, Registerhafen).
eber die Eintragung wird eine, mit dem Inhalle derselben übereinstim-
mende krant (Certifikat) ausgefertigt.
Art. 436.
Treten in den Thatsachen, welche in dem vorhergehenden Artikel bezeichnet
lind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das
Schiffsregister eingetragen und auf dem Certistkat vermerkt werden.
Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Landesflagge zu fäh-
ren, verliert, ist das Schiff in dem Schiföregister zu löschen und das ertheilte
Certistkat zurückzuliesern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es nicht
zurückgeliefert werden könne.
Trt. 437.
Die bandebgesetze bestimmen die Fristen, binnen welcher die Thatsachen an-
zuzeigen und nachzuweisen sind, welche eine Eintragung oder Löschung erfor-
derlich machen, sowie die Strasen, welche für den Fall der Versäumung dieser
Fristen oder der Nichtbefolgung de vorhergehenden Vorschriften verwirkt sind.
Art. 438.
Die Landeegesebe können bestimmen, daß die Vorschriften der Art. 432
bis 437 auf kleinere Fahrzeuge (Küskenfahrer u. s. w.) keine Anwendung sinden.
Att. 439.
Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheils am Schiff (Schiffs=
rart) kann zum Eigenthumserwerb die nach den Grundsätzen des bürgerlichen
Rechts etwa erforderliche Uebetgabe durch die unter den Kontrahenten ge-
trosfene Vereinbarung ersetzt werden, daß das Eigen thum sofort auf den Er-
werber übergehen soll.
Art. 440.
In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffspart kann
jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine beglaubigte Urkunde über
die Veräußerung ertheilt werde.