Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Art. 15!l. 
Der Rheder ist für den Schaden verankwortlich, welchen eine Person der 
Schifsbesabung einem Dritten durch ihr Vrrschulden in Ausfährung ihrer Dieust. 
verrichtungen zufägt. 
Arkt. 452. 
Der Rheder haftet für den Ansruh eines Dritten nicht persönlich, sonden 
er bascet nur mit Schiff und Fracht 
1) wenn der Anspruch uof ein Rechtögeschäft gegründet wird, welches 
der Schiffer als solcher kroft seiner geseblichen Be lugaisfe und nicht 
mit Bezug auf eine besondere Vollmacht, geschlossen h 
2) wenn der Anspruch auf die Nichterföllung oder auf 0 unvollstän- 
dige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlosse- 
nen Vertrags gegründet wird, Insofern die Ausführung des Vertrags 
zu den Dienskobliegenheiten des Schiffers gehört hat, ohne Unterschied, 
od die Nichterfüllung oder die unvollständige oder die mangelhäfte Er- 
föllung von einer Person der Schifföbesatzung verschuldet ist oder nichr; 
3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbe= 
sahung gegründet wird. 
In den unter Ziffer 1 und 2 bezrichneten Fällen kommt jedoch dieser Ar- 
ulkel nicht zur Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertrags- 
erlünung. eih Verschulden trufft, oder wenn derselbe die Vertragcerfällung beson- 
ders gewährleistet har. 
Art. 453. 
Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffobesahung gehörenden 
Personen aus den Dienst= und Heuerverträgen alcht nur mit Schiff und Fracht, 
sondern zugleich persönlich. 
Wenn jedoch das Schiff dem Rheder ohne sein Verschulden vor Vollendung 
der Reise verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparaturunfihig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Art. 
444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn eß aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird, 
so haftet der Rheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Reise oder, 
lokern dieselbe aus mehreren Abschnitten besteht, für die Forderungen aus dem 
lebten Reiseabschnitt nicht persönlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.