Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Der lehte Rilseabschniet beginnt in dem Hafen, in welchem das Schiff zu- 
letzt Kadung cingenommen odrr gelöscht hat, und mie dem Zeitpunke, in welchem. 
mit dem Laden der Anfang gemacht oder die Leschung vellendet ist. Eln Nokh 
hasen wird als Ladungs= oder Löschungshafen im Sinne dieser Vorschrift nicht 
angesehen. 
er Rheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt, die etwa gezahlten 
Handgelder und Vorschüsse zurück zu uener n 
Art. 454. 
Die übrigen Fälle, in welchen der Rheder nicht persönlich, sondern nur 
mit. Schiff und Fracht haftel, sind im. in den folgenden Titeln bestimmt. 
Art. 455. 
Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruché, ohne Unterschied 
ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerlchte des 
Heimathöhafens (Art. 435) belangt werden. 
Art. 456 
Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff 
zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so- 
bestehr eine Nhederei. 
Der Fan, wenn das Schiff einer Hondeltgeselschaft gebôrt, wirdd durch 
die Bestimmungen über die Rhederei nlcht beruͤh 
Art. 457. 
Das Rechtsverhältnig der Mitrheder unter einander bestimmt sich zunächst 
nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Soweit eine Vereinbarung unscht 
getroffen ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur An, 
wendung. 
Art. 458. 
Für die Angelegenheten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder 
maaßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. 
Die Stimmen werden nach der Grösie der *N“3 gezählt. Die Stim- 
menmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Per- 
sonen; welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr ald die Hälfte 
det ganzen Schiffs gehört. 
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