— 194 —
Billigung der Verwaltung des Korrespondenkrheders durch die Mehrheit hindert
die Minderheit nicht, ihr Recht geltend zu machen.
Nrt. 467.
Jeder Mierheder hat nach Verhältniß seiner Schissopart zu den Auogaben
der Rbederei insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des
Schiffs beizutragen.
Il# ein Mfjerheder mit beistung seines Beitrags jn Verzug und wird das
Geld von Mitrhedern für ihn vorgeschesfsen, so ist er denselben von Rechtlewegen
zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpflichtet.
b durch einen solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffspart des
säumigen Mitrheders erworben wird, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, wird durch den Vorschuß ein ver-
Hcherterre Interesse hinsichtlich der Schiffsrare für die Mitrheder begender. Im
Fall der Verficherung dieses Interesse hat der säumige Mitrheder die Kosten der-
selben zu erselen.
Art. 409.
Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise dio Repg-
ratur des Schiffs oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen wor-
den ist, welchem die Rhederei nur mit Schiff und Frachs haftet, so kann jeder
Mitrheder, welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leilsung
der zur Ausführung desselben erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß
er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgeld aufgiebr.
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß
dies den Mitrhedern oder dem Korrespondenirheder innerhalb dreier Tage nach
dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend
und nicht vertreten war, innerhalb drrier Tage nach der Mittheilung des Be-
Hhiusse, Frichttich oder notariell kund geben.
aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Miltrhedern nach Verhält-
niß * Geft ihrer Schifföparten zu.
Art. 469.
Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe der
Schiffsparten
Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des et-
waigen Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen
zurückgekehrt ist, oder nachdem es in rinem anderen befn seine Reise beendigt
dat und die Schlffömannschaft entlassen ist.