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8. 2.
Zum Beweise, daß das Recht, den einen oder den andern der vorgedach-
ten Gewerbezweige zu betreiben, erworben sei, soll bezüglich der Fürstl. Reußischen
Unterihanen é. L. die Vorzeigung eines für das laufende Jahr giltigen begiti-
mationsscheines nach dem anliegenden Muster onter A. (für Fabrikanten und
Kaufleute) und unter B. (für Handelreisende), sowie bezüglich der Schweize-
rischen Angehsrigen die Vorzeigung eines von der zuständigen Heimathsbehörde
nach den eben genannten Mustern A. u. B. ausgestellten, für das laufende
Jahr giltigrn tegitimationsscheines angesehen werden.
5. 3.
Die im §. 2. gedachten Urkunden werden die Personalbeschreibung und
Namensunterschrift des Inhabers enthalten und mit dem Stempel oder Siegel
derjenigen kompetenten Behörde, welche sie auogefertigt hat, versehen werden.
8. 4.
Gegen Vorzeigung einer in vorgedachter Form auögestellten Urkunde für
das laufende Jahr soll den Unterthanen des Fürstenthums Rruß 5. b. und resp.
den Angehörigen der bezeichneten kkanton, der Schweiz, welche in ihrer Heimath
eines oder mehrere der im 6. Absatz 1 erwähnten Gewerbe ausüben und
welsche in rrn bezeschneten — lgr Schweiz und resp. im Fürstenthum
Reuß &. #. die in den Nrn. 1 u. 2 des K. 1 gedachten Hondeltgeschäfte be-
treiben wollen, hier, nachdem ihre Identität anerkannt sein wird, ein steuerfreier
Gewerbeschein nach dem angeschlossenen Muster C., von der kompetenten Behörde
ausgekertigt werden.
F. 5.
Die Inhaber eines gemäß vorstehenden 4 ausgefertigten Gewerbescheins
sind gehalten, denselben vorzuzeigen, so oft sie dazu von den kompetenten Be-
hörden oder Beamien werden aufgefordert werden. —
Solches wird zur Nachachtung der Betheiligten hiermit zur öffentlichen
Kunde gebracht.
Greiz, den 27. Februar 1862.
Fürstlich Renß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
N. v. Gelde#rn-Ertspenders.