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Art. 491.
Die Verklarung must einen Bericht über die rrheblichen Begebenheiten der
Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Un-
fälle, unter Angabe der zur Abwendung eder Verringerung der Nachtheile an-
hewenderen Mittel, enthalten.
Art. 492.
Im Gebiete dieses Gesetzbuches muß die Verklarung, unter Vorlegung des
Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schifssbesatzung, bei dem
zusländsgen Gerichte angemeldet werden=
Das Gericht har nach Eingang der Anmeldung so bald alc thunlich die
Verklarung aufzunehmen.
Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekanni
gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten.
Die Interessenten von Schiff und badung, sowie die etwa sonfl bei dem
Unfall Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung
der Verklarung beizuwohnen.
Die Verklarung geschieht auf Grundtagt des Journalg. Kann das ge
lührte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht geführt (Art.
439), so ist der Grund hiervon anzugeben.
Art. 493.
Der Richter ist befugt, außer den gestelltem noch andere Personen der
Schiffsbesatzung, deren Abhörung er angemessen sindel, zu vernehmen. Er kann
zum Zweck besserer Aufklärung dem Schiffer sowohl alo jeder anderen Person
der Schifobesalung eeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen.
er Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schisssbesatzung
haben ihre Aussagen zu beschwören.
Die über die Verklarung ausgenommene Verhandlung ist in urschrift auf-
zueechren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu
erthei
Art. 1404.
Die in Gemäßheit der Art. 402 und 493 aofgenommene Verklarung lie“
kert vollen Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise.
Jedem Betheiligten bleibt im Prozeß der Gegenbeweis vorbehalten.