Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 491. 
Die Verklarung must einen Bericht über die rrheblichen Begebenheiten der 
Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Un- 
fälle, unter Angabe der zur Abwendung eder Verringerung der Nachtheile an- 
hewenderen Mittel, enthalten. 
Art. 492. 
Im Gebiete dieses Gesetzbuches muß die Verklarung, unter Vorlegung des 
Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schifssbesatzung, bei dem 
zusländsgen Gerichte angemeldet werden= 
Das Gericht har nach Eingang der Anmeldung so bald alc thunlich die 
Verklarung aufzunehmen. 
Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekanni 
gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. 
Die Interessenten von Schiff und badung, sowie die etwa sonfl bei dem 
Unfall Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung 
der Verklarung beizuwohnen. 
Die Verklarung geschieht auf Grundtagt des Journalg. Kann das ge 
lührte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht geführt (Art. 
439), so ist der Grund hiervon anzugeben. 
Art. 493. 
Der Richter ist befugt, außer den gestelltem noch andere Personen der 
Schiffsbesatzung, deren Abhörung er angemessen sindel, zu vernehmen. Er kann 
zum Zweck besserer Aufklärung dem Schiffer sowohl alo jeder anderen Person 
der Schifobesalung eeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. 
er Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schisssbesatzung 
haben ihre Aussagen zu beschwören. 
Die über die Verklarung ausgenommene Verhandlung ist in urschrift auf- 
zueechren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu 
erthei 
Art. 1404. 
Die in Gemäßheit der Art. 402 und 493 aofgenommene Verklarung lie“ 
kert vollen Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise. 
Jedem Betheiligten bleibt im Prozeß der Gegenbeweis vorbehalten.
	        
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