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Arl. 493.
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff im Hei-
muthshasen sich besinder, sind für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der
Schiffer auf Grund einer Vollmacht Schspee hat, oder wenn ein anderer bet
sonderer Verpflichtungsgrund vorhanden i
Zur Annahme der Snsaranoen n ist der Schiffer auch im Heimaths-
hafen befugt.
Nrt. 4906.
Besindet sich dab Schiff außerhalb de# Helmarhêhafenc, so ill der Schif-
ker Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Ge-
schäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüllung, Bemannung,
Verproviantirung und Erhaltung des Schiffs, sowie überhaupt die Auofährung
der Reise mit sich bringen.
Diese Befugniß asstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen;
sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den
Wirkungökreis des Schifferé beziehen.
Nrt. 497.
Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg, sowie
zum Abschluß ähnlicher Krediegeschäfte ist jedoch der Schiffer nur dann befagt,
wenn es zur Erhaltung des Schiffe oder zur Ausführung der Reise nothwendig
und nur insoweit, als ec zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist.
Ein Vomoreigeschäft ist er einzugehen nur dann befugt, wenn es zur Aus-
köhrung der Reise nothwendig und nur insoweit, als es zur Befriedigung des
Bedürfnisses erforderlich ist.
Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung
noch von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getreffenen
Wahl noch von dem Umstande abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld
zur Verfügung gestanden habe, es sei denn, daß dem Dritten der döse Glaube
bewiesen würde.
Art. 498.
Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abaschliehen= insbeson=
dere Wechselverbindlichkeiten für denselben einzugehen, ist der Schiffer nur auf
Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (Art. 452, Ziffer 1) befugt.
Verhalrungsmaaßregeln und dlenstliche Anweisungen, welche der Schiffer
vom Rheder erhält, genügen aicht, die persönliche Haftung des Rheders dem
Dritten gegenöber zu begründen