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Art. 499.
Die Befugniß zum Verkauf des Schiffs hat der Schiffer nur im Falle
dringender Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortögericht nach
Anhörung von Sacherrsändice und mit Zuziehung des Landeskonsuls, wo ein
solcher vorhanden, festgestellt ist.
st keine Grrichtöbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Unker-
suchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechrfer-
tigung seines Verfahrens da5 Gutachten von Sachverlländigen einzuholen und,
wenn dies nicht möglich ist, mit anderen Beweisen sich zu versehen.
Der Verkauf muß öffentlich geschehen.
Nrt. 500.
Der Rheder, wolcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers vrscräner
hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung, dieser Beschränkungen nur dann
enkgegensezen, wenn er beweist, daß dleselben dem Dritten bekannt waren.
Art. 501.
al der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus
eigenen Mitteln Vorschüsse geleiltet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm
hegen den Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte alo einem Drit-
uen zu.
Nrt. 502.
Durch ein Rechkögeschäft, welches der Schisser in seiner Eigenschaft als
Töhrer ded Schiffs, sei e6 mit, sei es ohne Bezeichuung des Rheders, inner'
halb seiner gesehlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Rheder dem Drit-
ten gegenüber berechtigt und die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht
begründet.
Der Schisfer selbst wird dem Dritten durch das Rechtögeschäft nicht ver-
Pflichtet, es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernom-
men oder seine Befugnisse überschritten hätte. Die Haftung des Schiffers nach
Maahgahe der Art. 478 und 479 wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 503.
Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des
Schiffers die vorstehenden Artikel maaßgebend, soweit der Nheder diese Besug-
nisse nicht beschränkt hat.