Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffs, den 
Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig 
gewordenen Prozessen den Rheder in forklaufender Kenntniß zu erhalten und in 
allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen der Art. 497 und 499, oder 
wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich gensthigt sindet, oder bei 
außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Ertheilung von Ver- 
haltungbmaaßtegeln nachzusuchen, soseen die Umstände es gestatten. v 
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie 
mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann, 
darf er nur ĩm Falle der Nothwendlgkeit schreiten. 
Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders 
sich verschaffen kann als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von 
entbehrlichem Schiffszubehoör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffs- 
vorraͤthen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für den Rheder 
mit dem geringsten Nachtheil, verbunden. ist. 
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathohafen und außte- 
dem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen. 
Art. 5 4. 
Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise 
zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Serge zu tragen. 
Werden zur Abwendung oder Verringerung eine5 Verlustes besondere Maaß- 
regeln ersorderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungöbetheiligten als 
Vertreter derselben wahrzunehmen, wenn thunlich deren Anweisungen einzuholen 
und, insoweit e den Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eige- 
nem Ermessen zu verfahren und überhanpt thunlichst dafür zu sorgen, daß die 
Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaßten Maaß= 
regeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden. 
r ist in solchen Fällen namenklich auch berechtige, die Ladung ganz oder 
zum Theil zu löschen, äuperstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden 
Verderbs oder auß sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen 
oder behufs Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung 
zu verbodmen, sowie im Falle der Anhaltung oder Aufbringung zu reklamiren 
oder, wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiederer= 
langung außergerichtlich und gerichrlich zu betreiben. 
Trt. 505. 
Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen 
Zufall verhindert, so ist der Schiffer besuge, die Reile entweder in einer anderen
	        
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