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Richtung fortzusetzen oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder
nach dem Ahgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den
möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht.
Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften
des Art. 634 zu verfahren.
Art. 506.
Auf den persönlichen Kredit der Kadungöbetheiligten Geschäfte abzuschließen,
ist der Schiffer auch in den Fällen des Art. 504 nur auf Grund einer ihn
hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.
Art. 507.
Außer den Fällen des Art. 504 ist der Schiffer zur Verbodmung der
Ladung oder zur Verfügung über Ladungötheile durch Verkauf oder Verwendung
nur dann befugt, wenn und insoweit es zum Zweck der Fortsehzung der Reise
nothwendig ist.
Art. 508.
Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und bann der Schiffer
demselben durch verschsedene Maaßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maaßregel
zu ergreifen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheil ver-
bunden ist
Art. 509.
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Ver-
bodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf
oder Verwendung nur dann befugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem Wege
nicht abhelfen kann, oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unver-
hältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben wärde.
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiff
und der Fracht verbodmen. (Art. 68 1, Abs. 2.)
Er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen, es sei denn, daß
dle Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge
haben würde.
Art. 510.
Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch
Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels als ein
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