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fuhr= oder Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreft
fenden Zufalls nicht angetreten oder fortgeseczt werden kann, so erhäle er gleich"
kalls nur dasjenige, was er von der Heuer einschliehlich aller sonst bedungenen
Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit
angestellter Schiffer entklassen wird, nachdem er die Aussührung einer bestimmten
Reise übernommen hat.
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der
Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach
dem Hafen, wo er geheuert worden ist eder auf eine entsprechende Vergä#ung
Anspruch.
nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch auf freie
Zmückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während
er Reise.
Art. 318.
Wird ein lini zwaer auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus auderen
alo den in den Art. 5 d 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er
die Au"éföhrung einer ¾l“(s Reise übernommen hat, so erhält er außer dem-
jenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, alo
Enrschädigung noch dle Heuer für zwei oder vier Monate, se nachdem die Ent-
lassung in einem eurexäischen oder in einem nichteurepäischen Hafen erfolgt ist.
Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben würde, wenn er
die Reise zu Ende geführt hätte.
Nrt. 519.
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die
ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516 — 518 die verdiente
Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der Wei
Dienste, lewie des etwa zurückgeleglen Thrils der Reise bestimmt. Zur Ermitte-
lung der im Art. 518 erwähnten Heuer für zwei oder vier Wonate wird die
durchschnittliche Dauer der Reise elnschließlich der Ladungs- und böschungszeit
unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht und
danach die Heuer für die zwei oder vler Monate berechnet.
Art. 520.
Endet die Rückreile des Schiffs nicht in dem Heimathshasen und war der
Schisser für die Aus“ und Räückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat
der Schiffer Anspruch auf freie Zuröckbeförderung nach dem Hafen, wo er ger