Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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fuhr= oder Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreft 
fenden Zufalls nicht angetreten oder fortgeseczt werden kann, so erhäle er gleich" 
kalls nur dasjenige, was er von der Heuer einschliehlich aller sonst bedungenen 
Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit 
angestellter Schiffer entklassen wird, nachdem er die Aussührung einer bestimmten 
Reise übernommen hat. 
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der 
Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach 
dem Hafen, wo er geheuert worden ist eder auf eine entsprechende Vergä#ung 
Anspruch. 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch auf freie 
Zmückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während 
er Reise. 
Art. 318. 
Wird ein lini zwaer auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus auderen 
alo den in den Art. 5 d 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er 
die Au"éföhrung einer ¾l“(s Reise übernommen hat, so erhält er außer dem- 
jenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, alo 
Enrschädigung noch dle Heuer für zwei oder vier Monate, se nachdem die Ent- 
lassung in einem eurexäischen oder in einem nichteurepäischen Hafen erfolgt ist. 
Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben würde, wenn er 
die Reise zu Ende geführt hätte. 
Nrt. 519. 
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die 
ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516 — 518 die verdiente 
Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der Wei 
Dienste, lewie des etwa zurückgeleglen Thrils der Reise bestimmt. Zur Ermitte- 
lung der im Art. 518 erwähnten Heuer für zwei oder vier Wonate wird die 
durchschnittliche Dauer der Reise elnschließlich der Ladungs- und böschungszeit 
unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht und 
danach die Heuer für die zwei oder vler Monate berechnet. 
Art. 520. 
Endet die Rückreile des Schiffs nicht in dem Heimathshasen und war der 
Schisser für die Aus“ und Räückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat 
der Schiffer Anspruch auf freie Zuröckbeförderung nach dem Hafen, wo er ger
	        
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