Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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henert worden isl, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach 
seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. 
Art. 521. 
Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ill, muß, sobald er 
eine Reise angetreten hat, in dem Dienst verbleiben, bio das Schiff in den Hei- 
söstbeee oder in einen inländischen Hafen gurückgekehrt und die Entlöschung 
erfolgt ist 
Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise zwei 
oder drei Jahre verflossen lind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Aufkündigung 
in einem ruropäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich bestnder. Er 
hal in einem solchen Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit 
zu gewähren und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die laufende Reise 
zu beendigen. 
Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so 
muß der Schiffer das Schiff zurückführen. 
Art. 522 
Die Schiffopart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen 
Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiff betheiligt. ist, 
muß im Fall seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mit- 
rhedern gegen Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungs= 
werths übernommen werden. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die 
Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund verzögert. 
Art. 523. 
Falls der Schiffer nach Antrikt der Reise erkrankt oder verwundet wird, 
so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 
1) wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in 
dem Heimathéhafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert wor: 
den ist, bio zur Beendigung der Rückreise; 
2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem 
der genannten Häfen endek, bie zum Ablauf von sechs Monaten seit 
Beendigung der Rückreise; 
3) wenn er während der Reise am bande zurückgelassen werden mußte, 
bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Welterreise des Schifks. 
Auch gedührt ihm in denbeiden letzteren Fällen freie Zurlickbeforderung (Art. 
517) oder 4q seiner Wahl eine entsprechende Vergütung
	        
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