Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Formular A. 
Dem N. N., welcher als (Wollfabrikant) in N. wohnhaft (an- 
sässig) ist, wird hierdurch behufs seiner Gewerbslegitimation bei den 
einschlägigen Behörden (des Fürstenthums Reuß 6. 8., des Kantons 
Zärich) bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im hiesigen 
bande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dies Zeugniß ist giltig uasff.. Monate. 
Ort, Datum und Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung und 
Unterschrift des Inhabers.
	        
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