Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Vierter Cilel. 
Von ber Schiffmannschaft. 
Art. 528. 
Zur Schissomannschaft werden auch die Schifféoffiziere mit Aueschluß 
des Schiffers gerechnet, desgleichen ist unter „Schiffsmann“ auch seder Schiffé- 
offizier mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen. 
Art. 529., 
Die Beslimmungen des mit der Schissémahnschaft abgeschlolsenen Heuer- 
vertrags sind in die Musterrolle aufzunehmen. 
Art. 530. 
Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, (o 
gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragobestimmungen die nach Inhalt 
der Musterrolle mit der übrigen Schiffsmannschaft gelroffenen Abreden, insbe- 
sondere kann er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den 
übrigen Schiffsleuten seines Ranges gebührt. 
Art. 531. 
Die Verpflichtung der Schiffomannschaft an Bord zu kommen und Schiffé= 
dienste zu leisten beginnt, weny nicht ein Anderes bedungen isl, mit der An- 
musserung. 
Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Ab- 
tide, dle Heuer zu zahlen. 
rt. 532. 
Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Amtritt oder der 
Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfällung seiner 
Pflicht zwangsweise anhalten lassen. 
rt. 533. 
Der Schiffsmann ist verpflichter, in Ansehung des Schiffsdienstes den An- 
ordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit 
alle für Schiff und Ladung ihm öbertragenen Arbeiten zu verrichten.
	        
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