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behaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zu-
ständigen Behörde geltend zu machen.
Art. 538.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich
etwaiger g n bis zur Beendigung der Rkeit im Venste zu ver-
vleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein anderes bestimmt i
Endet die Rückreise nicht in dem Hemathehusen, so hat er Anuspruch auf
freie Iurückbefürderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden
ist, und auf Fortbezug der Heuer 9* der Reise oder nach seiner Wahl
auf eine entsprechende Vergortnte
Art. 539.
Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen oder ist
eine Zwischenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern,
wenn seit dem Dienstantritt zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem
das Schiff in einem europäischen oder in einem nichteuropässchen Hafen sich be-
sindet. Bei der Entlassung ist dem Schiffsmann die bis dahin verdiente Heuer,
nicht aber eine weitere Vergütung zu zahlen,
Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rückreise ange-
ordnet ist.
Art. 540.
Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann
für eine längere Zeit sich verheuert hat.
Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestim-
mung, daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche
noch beschlossen werden möchten, fortzusetzen sei, wird als eine Verheuerung
auf längere Zeit nicht angesehen. "
Art. 541.
In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts
verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Aus-
reise im Dienst befindlichen Schiffzmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn
diese nach Zeit bedungen ist.
Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landeögesete.