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Att. 512.
Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zusall dem Rheder
verloren geht, insbesondere
en es verungläcke,
wenn es als teparatup#unfühig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Art.
i4) und in dem lebteren Fall ohne Vrerzug öfsentlich vrrkauft
wird,
wenn 16 geraubt wir
wenn es ausgebracht . angehallen und für gute Prise erklärt wird.
Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer son-
dern auh freir Zurückbeförderung nach dem Hasen, wo er geheuert worden iss,
oder nach Wahl des Schissers eine entsprechende Vergütung.
Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe
zu leisten und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise-
und Versäumnißkosten mitzuwirken. Für diese Koslen haftet, der Rheder persön-
lich, m Uebrigen haftel er nur nach Maaßgabe des Art. 453.
Art, 543,
Der Schiffer kann den Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heuer-
vertrag belllmmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit enklassen
I) so lange die Reise noch nicht angetreten i#, wenn der Schiffsmann
zu dem Dienst, zu welchem er sich verheuert hat unkauglich ist;
wird die Untauglichkeit erst später entdeckt, so ist der Schssfer be-
fugt, den Schifsemann, mit Ausschluß des Steuerimanns, im Rang
herabzusehzen und seine Heuer verhältußmäßig zu verringern;
2) wenn der Schisfsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere
des wiederholten Ungehorsams oder der fortgesebten. Widerspenstig-
keit, der Schmuggelei oder einer mit schwerer Stkrase bedrohten
Handlung lich schuldig macht
3) wenn der Schiffsmann mie einer spphilitischen Krankheit behaftet ist
oder wenn er durch eine unerlaußte Handlung rine Krankheit oder
Verwundung sich zuziehr, — ihn arbtitsunfaͤhig macht;
4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen
Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Aucfuhr- oder
Einfuhrverbots oder wegelt elues anderen Schiff oder Ladung be-
treffenden Zufalls nicht angetreten oder forkgeseltzt werden kann.
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