Att. 544.
Dem Schiffömann gebührt in den Fällen der Ziffery 1—& des Ark. 543
nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Fällen der, Ziffer 4 hat er, wenn
er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente Heuer,
sondern auch auf freie Zurückbeförderung“ (Arct. 517) nach don Hasea, wo er
gebeuerr worden ist, oder nach Wahl des Schiffer#H auf eine ensprechende Ver-
gütung Anspruch.
Die bandesgesetze, welche den Schiffsmann iny Fällen der Pflichtverletzung
(Zisfer 2) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, wirden durch die vor-
lleyende Bestimmung nicht bexührt
en Landeögrsetzen bleibt auch vorbehalte , noch aus anderen alc den im
Art. 543 angeführten Giünden die unfreiwillige Entlassung des Schissomanus
ohne Entschädigung oder gegen theilwelse Enkschädigung zu gestatten.
Arl 545.
Der für eine Reise Hehruerte Schiffomann, welcher aus anderen als den
in den Art. 543 und 344 erwähneen Gründen vor Ablauf des Heuervertrages
entlassen wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise ersolgt, als
Entschädigung die elwa empfangenen Hand= und Vorschußgelder, soweit dieselben
den aduichen Betrag nicht übersteigen.
Sind Hand- und, Vorschußgelder sicht „bchaht so hat er alo Ersschi-
digung die Heuer für einen Monak#g
Ist dle Entlassung ersi nach Alrrih rr - erfolgt, so erhält er außer
der verdienten Heure noch die Heuer für zwei oder vier Monläle, je nachdem er
in einen ruropäischen oder in rinem ngichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch
niche mehr als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der
Reise enklassen worden wäre.
Außerdem hat er Auspruch auf freie Zuräckleförderung (Art. 517) nach
dem Hafen, wo er geheuert Horden ist, oder nach Wahl ded SchifferS auf eine
entsprechende Vergütung.
Ark. 546.
Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird die verdiente
Heuer (Art. 537, 530, 542, 544, 545) und die ein, zwei oder viermonat=
liche Heuer (ri. 545) nach Anleitung des Art. 519 berechnekt.
Art. 547.
Der Schiffomann konn seine Enrlassung fordern, wenn sich der Schiffer