Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Att. 544. 
Dem Schiffömann gebührt in den Fällen der Ziffery 1—& des Ark. 543 
nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Fällen der, Ziffer 4 hat er, wenn 
er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente Heuer, 
sondern auch auf freie Zurückbeförderung“ (Arct. 517) nach don Hasea, wo er 
gebeuerr worden ist, oder nach Wahl des Schiffer#H auf eine ensprechende Ver- 
gütung Anspruch. 
Die bandesgesetze, welche den Schiffsmann iny Fällen der Pflichtverletzung 
(Zisfer 2) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, wirden durch die vor- 
lleyende Bestimmung nicht bexührt 
en Landeögrsetzen bleibt auch vorbehalte , noch aus anderen alc den im 
Art. 543 angeführten Giünden die unfreiwillige Entlassung des Schissomanus 
ohne Entschädigung oder gegen theilwelse Enkschädigung zu gestatten. 
Arl 545. 
Der für eine Reise Hehruerte Schiffomann, welcher aus anderen als den 
in den Art. 543 und 344 erwähneen Gründen vor Ablauf des Heuervertrages 
entlassen wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise ersolgt, als 
Entschädigung die elwa empfangenen Hand= und Vorschußgelder, soweit dieselben 
den aduichen Betrag nicht übersteigen. 
Sind Hand- und, Vorschußgelder sicht „bchaht so hat er alo Ersschi- 
digung die Heuer für einen Monak#g 
Ist dle Entlassung ersi nach Alrrih rr - erfolgt, so erhält er außer 
der verdienten Heure noch die Heuer für zwei oder vier Monläle, je nachdem er 
in einen ruropäischen oder in rinem ngichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch 
niche mehr als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der 
Reise enklassen worden wäre. 
Außerdem hat er Auspruch auf freie Zuräckleförderung (Art. 517) nach 
dem Hafen, wo er geheuert Horden ist, oder nach Wahl ded SchifferS auf eine 
entsprechende Vergütung. 
Ark. 546. 
Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird die verdiente 
Heuer (Art. 537, 530, 542, 544, 545) und die ein, zwei oder viermonat= 
liche Heuer (ri. 545) nach Anleitung des Art. 519 berechnekt. 
Art. 547. 
Der Schiffomann konn seine Enrlassung fordern, wenn sich der Schiffer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.