Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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einer groben Berletzung setner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, ins- 
besondere durch schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von 
Speise und Trank schuldig macht. 
Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung 
nimmt, hat dieselben Ansprüche, welche für den Falt des Art. 545 be- 
stimmt sind. 
Die Landesgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Grün= 
den dem Schiffsmann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch 
zustehe. 
In einem anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung 
kordert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Nrt. 537) den Dienst 
verlassen. 
Art. 548. 
Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt ober verwundet 
wird, so krägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 
1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung dle 
Reise niche antrite, bis zum Ablauf von drel Monaten seit der Er- 
krankung oder Verwundung; 
2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimaths-= 
hafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis 
zum Ablauf von drei Monaken seic det Rückkehrt des Schiffs; 
3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die 
Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen 
endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des 
Schiffs; 
4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, 
bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des 
Schiffs. 
Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zurück- 
beförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach 
Wahl des Rheders eine entsprechende Vergütung. 
Axt. 549. 
Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffsmann: 
wenn er die Reist nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; 
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