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einer groben Berletzung setner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, ins-
besondere durch schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von
Speise und Trank schuldig macht.
Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung
nimmt, hat dieselben Ansprüche, welche für den Falt des Art. 545 be-
stimmt sind.
Die Landesgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Grün=
den dem Schiffsmann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch
zustehe.
In einem anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung
kordert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Nrt. 537) den Dienst
verlassen.
Art. 548.
Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt ober verwundet
wird, so krägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung:
1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung dle
Reise niche antrite, bis zum Ablauf von drel Monaten seit der Er-
krankung oder Verwundung;
2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimaths-=
hafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis
zum Ablauf von drei Monaken seic det Rückkehrt des Schiffs;
3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die
Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen
endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des
Schiffs;
4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte,
bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des
Schiffs.
Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zurück-
beförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach
Wahl des Rheders eine entsprechende Vergütung.
Axt. 549.
Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffsmann:
wenn er die Reist nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes;
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