Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Art. 560. 
Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das 
Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern. 
Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem mangelhaf- 
ten Zustand des Schiffs entsteht, es sei denn, daß die Mängel aller Sorg- 
falt ungeachtet nicht zu entdecken waren. 
Art. 561. 
Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Be- 
frachter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Be- 
frachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen. 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen 
Befrachtern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die 
Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die 
Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem orrsüb- 
lichen Ladungsplatz anlegen. 
Art. 562. 
Sofern mnicht durch Vertrag oder durch die övelichen Berordnungen des 
Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden 
Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrach- 
ter kostenfrei bis an das Schiff geliefert, dagegen die Kosten der Einladung 
derselben in das Schiff von dem Verfrachter getragen werden. 
Art. 563. 
Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem 
Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungêhafen ihm angebotene 
Güter annehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Pertrag 
nicht blos nach Art oder Gattung sondern speziell bezeichnet sind. 
Art. 2564. 
Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig be- 
zeichnet oder Kriegskontrebande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oder deren 
Elnfuhr in den Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher bei der Abladung 
die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer= und Zollgesetze 
übertritt, wird, insofern ihm dabei ein Verschulden zu Last fällt, nicht blos
	        
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