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er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter an-
zuzeigen.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit.
Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger
zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit).
Für die Ladezeit hann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine
besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Ber-
frachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewähren.
rt. 569.
Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie
durch die öntlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermange-
lung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein
solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Fallé
angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so
beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzuneh-
men, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
Art. 570.
Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch
Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablauf
der dadezeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die
Ueberliegezeit exst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die La-
dezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem
Befrachter erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In
diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine
neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
Art. 571.
Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach
Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet,, auf die Abladung
noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,
spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Be-
frachter erklären.