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nicht vollstaͤndig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter
nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden
Artikel bezeichneten Forderungen geltend zu machen.
Art. 581.
Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sel diese eine einfache oder zue
sammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte
der bedungenen Fracht als Faurfracht zu zahlen.
Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als ange-
treten erachtet,
1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt har;
2) wenn er die badung bereitS ganz oder zum Theil geliefent bat und
die Wartezeit verstrichen ist.
Art. 582.
Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechtr
Gebrauch, nachdem Ladung geliesert isl, so muß er auch die Kosten der Einladung
und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung
zu bewirkenden Wiederaucladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld
(Art. 573) zahlen
Der Verfrachter ist verpflichter, den Aufenthalk, welchen die Wiederausladung
verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch dit Warrezeit über-
schritten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld
und der Erlsatz des durch Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens
gebührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt.
Nrt. 583.
Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreken ist, konn der Be-
frachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht, sowie aller sonstigen Forde-
rungen de5 Verkrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung
der im Art. 616 bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und
die Wiederausladung der Güter sordern.
Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch
entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersehen, welcher aus dem
durch dle Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht.
#um Zweck der Wiederausladung der Gürer die Reise zu ändern oder einen
Hafen angslauln, ist der Verfrachter nicht verpslichter
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