Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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nicht vollstaͤndig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter 
nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden 
Artikel bezeichneten Forderungen geltend zu machen. 
Art. 581. 
Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sel diese eine einfache oder zue 
sammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte 
der bedungenen Fracht als Faurfracht zu zahlen. 
Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als ange- 
treten erachtet, 
1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt har; 
2) wenn er die badung bereitS ganz oder zum Theil geliefent bat und 
die Wartezeit verstrichen ist. 
Art. 582. 
Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechtr 
Gebrauch, nachdem Ladung geliesert isl, so muß er auch die Kosten der Einladung 
und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung 
zu bewirkenden Wiederaucladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld 
(Art. 573) zahlen 
Der Verfrachter ist verpflichter, den Aufenthalk, welchen die Wiederausladung 
verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch dit Warrezeit über- 
schritten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld 
und der Erlsatz des durch Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens 
gebührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt. 
Nrt. 583. 
Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreken ist, konn der Be- 
frachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht, sowie aller sonstigen Forde- 
rungen de5 Verkrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung 
der im Art. 616 bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und 
die Wiederausladung der Güter sordern. 
Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch 
entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersehen, welcher aus dem 
durch dle Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht. 
#um Zweck der Wiederausladung der Gürer die Reise zu ändern oder einen 
Hafen angslauln, ist der Verfrachter nicht verpslichter 
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