Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Trt. 588. 
Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein beslimmt bezeichneter Raum des 
Schifs le so gelten die Art. 508 — 587 mit folgenden Abweichungen: 
Der Verkrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Ar- 
tikeln mie einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, als Faut- 
fracht die volle Fracht, es sei denn, daß sämmtlicke Befrachter zu- 
rücktreten oder keine #adung liefern. 
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dieltnigen 
Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Sielle der nicht geli 
ferten angenommen hat. 
In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wie- 
derausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der 
Reise zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es 
sei denn, daß alle übrigen Bekrachter ihre Genehmigung ertheilten. 
Nußerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als 
auch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung 
entstehen. A « 
Macht«sämmtlichekakachtckvondcmRechtedcsRücktkitts 
Gebrauch, so hat es bei den Vorschriften der Art. 582 und 583 
sein Bewenden 
*1 
Art. 339. 
Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenlland, lo muß der Befrachter 
auf dle Aufforderung des Schissero ohne Verzug die Abladung bewirkun. 
st der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die 
Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die 
Reise angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von 
der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Ver- 
frachter on Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. 
Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen 
Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies 
dem Befrachter vor der Woreise kund zu geben. Auf diese ErklKrung finden die 
Vorschriften des Art. 572 Anwendung. 
Art. 500. 
Noch der Abladung kann der Befrachter auch gegen Besichtigung der vollen 
Fracht, sowie aller sonsligen Forderungen des Verfrachterg (Nrt. 615) und ge- 
gen Bericktigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichnspten Forderungen
	        
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