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Art. 603.
Insoweit durch die Säumniß des Empfaͤngers oder durch das Nieder-
legungsverfahren die böschzeit ohne Verschulden des Schiffers öberschritten wird,
hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschodet des Rechto,
für diese Zeic, so weit sie keine vertragsmäßige Ucberliegezeit ist, einen erweis-
lich höheren Schaden geltend zu machen.
Art. 604.
Die Art. 595 — 603 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein ver-
hältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs ver-
frachtet ist.
Art. 605.
Der Empfänger von Sltückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des
Schiffers ohne Verzug obzunehmen. Ilt der Empfänger dem Schiffer nicht
bekannt, so muß die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in orté-
üblicher Weise geschehen.
In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter
niederzulegen, gelten die Vorschriften des Art. 602. Die im Art. 602 vor.
geschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüb-
licher Weise zu bewirkende Vekanntmachung erfolgen.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch
das Niederlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde enelöscht
worden sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art.
5905), unbeschadet des Rechts, einen erweißlich höheren Schaden geltend zu machen.
Art. 606.
Wenn bei der Verfrachtung des Öchiffs im Ganzen oder eines verhällniß-
mäßigen Theils oder eines bestimmt begeichneten Naums des Schiffs der Be-
krachter Unterfrachtverträge über Släckgüter geschlossen hat, so bleiben für bie
Rechte und Pflichten des ursprünglichen VerkrachterS die Art. 595—603
maahgebend.
Art. 607.
Der Verfrachter haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be-
schüdigung der Göter seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden
ill, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere
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