Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Formular C. 
m N. Fabrikinhaber zu N. (oder Hondtoreisende in 
aur E N. zu N., wird hierdurch auf den Grund des bei- 
gecracher von der nsenn Füärstlich Reuß-Plauischen oeok ni 
ausgeferligten Gewerbelegitimations- 
Iungaisee die Befugnißz ertheilt, in dem (Kanton Zürich) für das 
von ihm (seinem ebengedachten Prinzipal) beiriebene Geschäft Waaren- 
bestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen. Derselbe 
darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, 
nur Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mir sich 
herumführen, letztere muß er vielmehr frachiweise an ihren Bestim- 
mungöort befördern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als 
seine eigene (seines vordedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwäriige Earmächtcung is L auft die Dauer von . . .. 
Monaten, also bis 
Ort, Datum und FirmaderBehokdc. 
Personal-Beschreibung und 
Unterschrift des Inhabers.