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Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, nament=
lich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche beckage u. dgl., oder durch
äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Verlust und Beschädigung, welche auc einem mangelhaften Zustand des
Schiffs entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war (Artk.
560, Abs. 2), werden dem Verlust oder der Beschädigung durch höhere Gewalt
gleichgeachtet.
Art. 608.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Verkrachter nur
in dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der
Abladung dem Schiffer angegeben ist.
AUrt. 609.
Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, konn sowehl der
Empfänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Gölet fesl-
zustellen, die Besichligung derselben durch die zuständige Brhörde oder durch
die zu dem Zweck amtlich bestellten Sachverständigen bewirken lassen.
Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen,
sofern die Umstände es gestatten.
Art. 610.
Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der
Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebernahme
die nachträgliche Besichtigung der Güter nach Maaßgabe de Art. 609 erwir-
ken, widrigenfalls alle Ansprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Ver-
lustes erlöschen. Es macht keinen Unterschied, ob Verlust und Beschädigung
Gußerlich erkennbar waren oder nicht.
Diese Besltimmung findrt keine Anwendung auf solche Verluste und Be-
schädigungen, welche durch eine bösliche Handlungsweise einer Person der Schiffs=
besatzung entstanden sind.
Art. 611.
Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher dieselbe be-
antragt hat.
Ilt jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt, und wird ein
Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, woför der Verfrachter Ersatz leisten
muß, so fallen die Kosten dem Letteren zur Last.