Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 235 — 
Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, uͤber 
das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören. 
Art. 627. 
Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen 
den Empfänger ihm zuskehenden Forderungen (Art. 615) an dem Befrachter sich 
nicht erholen. Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrach- 
ters sich etwa bereichern würde, sindet ein Rückgriff statt. 
Nrt. 628. 
Hat der Verfrachter die Güter nicht auögeliesert, und von dem im ersten 
Absatz des Ark. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, sedoch durch den 
Verkauf der Güter seine vollständige Befrledigung nicht erhalten, so kann er 
an dem Befrachter sih gacteien soweit er wegen seiner Forderungen aus dem 
zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrage nicht befriedigt lst. 
Nrt. 629. 
Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Be- 
lrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen For- 
derungen dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen. 
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachker keommen die Arl. 593 
bis 626 in der Weise zur Anwendung, daß an S#eelle deS in diesen Artikeln 
bezeichucten Empfängero der Befrachter tritt. Insbesondere steht in elnem sol- 
chen Falle dem Verkrachter wegen seiner Ferderungen das Zurückbehaltungs= und 
Pfandrecht an den Gütern nach Maaßgabe der Art. 624, 625, 626, sowie das 
im Art. 616 bezeichnete Recht zu. 
Art. 630. 
Der Frachtvertrag trikt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschä- 
dcung des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen 
ufa 
1) das Schiff verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt 
wenn es als reparaturunsähig oder teparaturunwürdig kondemnirt 
(Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Berzug öffentlich 
verkauft wird,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.