Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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wenn es geraubt wird, 
wenn “ aufgebracht oder angehalten und für gute Prise er- 
klärt 
2) die im Frac ittag nicht blos nach Art oder Gattung, sondern 
speziell bezeichneten Göter verloren gehen; 
oder 
3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrag speziell bezeichneten Guͤter 
verloren gehen, nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder 
behufs Einladung in das Schiff an der tadungsstelle von dem 
Schiffer übernommen worden sind. 
Hat aber in dem unter Zisser 3 bezeichneten Falle der Verlust der Göter 
noch innerhalb der Wartezeit (Art. 580) sich zugetragen, so teitt der Vertrag 
nicht außer Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt 
der verloren gegangenen andere Güter (Art. 563) zu liefern, und mit der bie- 
ferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der ande- 
ren Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser 
Abladung zu tragen und insoweit durch dieselbe die Wartezeit überschritten wird, 
den dem Verkrachter daraus entstehenden Schaden zu erseen. 
Art. 631. 
Jeder Theil ist befugt, von dem Verkrage zurückzutreten, ohne zur Ent- 
schädigung verpflichtet zu sein: 
1) wenn vor Antrikt der Reise 
das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienst 
oder zum Dienst elner fremden Macht in Beschlag genommen, 
der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt, 
der Abladungs= oder Bestimmungshasen blokirt, 
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter 
aus dem Abladungshasen oder die Einfuhr derselben in den 
Bestimmungehafen verboten, 
durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am 
Auslaufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem 
Frachtvertrag zu liefernden Güter verhindert wird. 
In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von 
hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn dasß eingetretene Hin- 
derniß nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist.
	        
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