Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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2) wenn vor Antrilt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen 
das Schiff ober die nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Göütee 
oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der 
Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden. 
Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beigelegten Befugniß ist 
in den Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. 
Art. 632. 
Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall vetloren geht 
(Art. 630, Zisfer 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Beftachker, 
soweit Güter geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältniß der zurück 
gelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht). 
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der 
Güter reicht. 
Art. 633. 
Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Ver- 
hältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, son- 
dern auch das Verhältnit des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren 
und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theil der Reise ver- 
bunden Alia zu denen deb nicht vollendeten Theils. 
in sich die Parteien über den Betrag der Diltanzfracht nicht einigen, 
so cnlschede darüber der Richter nach billigem Ermessen. 
rt. 634. 
Die Auflösung des Frachesvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen 
des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verkust des 
Schiffs für das Beste der Ladung zu sorgen (Art. 504—506). Der Schlffer 
it demgufolge berechtigt und verpflichtet und zwar im Falle der Dringlichkeit 
auch ohne vorherige Anfrage, sé nachdem eo den Umständen entspricht, ratweder 
die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittelst rines anderen Schiffs nach 
dem Bestimmungshasen befördern zu lassen, oder die Auflagerung oder den Ver- 
kauf derselben zu bewirken und im Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, 
behufs Beschaffung der hierzu sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, 
einen Theil davon zu verkaufen, oder im Falle der Weiterbefärderung die kadung 
ganz pr- zum Theil zu verbodmen. 
Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder 
zur Wetterbesörderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distayz- 
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