— 239 —
Art. 637.
Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor Antritt der
Reise in dem Abladungöhafen oder nach Antritt derselben in einem Zwischen-
oder Nothhafen in Folge eines der im Art. 631 erwähnten Ereignisse liegen
bleiben, so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der
großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung nach den Grund-
sätzen der großen Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben
oder vollständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle in dem
zweiten Absatz des Art. 708 Ziffer 4 aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen
des Ein= und Auslaufens jedoch nur dann, wenn wegen des Hindernisses ein
Nothhafen angelaufen ist.
Art. 638.
Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Reise durch einen Zufall
betroffen, welcher, hätte er die ganze Ladung betroffen, nach den Art. 630 und
631 den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritt berechtigt haben
würde, so ist der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen
andere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrach-
ters nicht erschwert wird (Art. 563), oder von dem Vertrage unter der Ver-
pflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungenen Fracht und die sonstigen
Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (Art. 581 und 582). Bei Aus-
übung dieser Rechte ist der Befrachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende
Zeit gebunden. Er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem der
beiden Rechte er Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer
Guter wählt, dieselbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen
Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit durch sie die Wartezeit
überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für
den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten.
Den durch Krieg, Ein= und Ausfuhrverbot oder eine andere Verfügung von
hoher Hand unfrei gewordenen Theil der dadung ist er jedenfalls aus dem
Schiff herauszunehmen verbunden.
Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den
dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn
der Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen
sich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Riise fort-
gesetzt hat.
Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art 618 und 619 nicht
beruhrt.
33“