— 240 —
Art. 639.
Abgesehen von den Fällen der Art. 631—638 hat ein Aufenthalt, welchen
die Reise vor oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder andere
Zufälle erleidet, auf die Rechte und Bflichten der Parteien keinen Einfluß, es
sei denn, daß der erkennbare Zweck dee Vertrags durch einen solchen Aufenthalt
vereitelt würde. Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen
Zufall entstandenen, vorauösichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das
Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung
für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. Unterläßt: er die Wiedereinladung,
so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß er den Schaden
ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht.
Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist
für die Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeltweise bedungen
war (Art. 623).
Art. 640.
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Be-
frachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiffsich
befindet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des
Verfrachters (Art. 615), und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im
Art. 616 bezeischneten Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung ab-
warten will. Im letzteren Falle ist für die Dauer der Auöbesserung keine Fracht
zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war.
Art. 64 1.
Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Art. 630 — 636 aufgelöst, so
werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, die
übrigen Löschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch
nur die Ladung betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Loschung dem Be-
frachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle des Art. 638 ein Theil der
Ladung gelöscht wird. Mußte in einem solchen Falle Behufo der Löschung ein
Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu kragen.
Art. 642.
Die Art. 630—641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur
Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu
machen hat. Die Relse gilt aber in einem solchen Falle erst dann als ange-
treten, wenn sie aus dem Abladungöhafen angetreten ist. Wird der Vertrag,