Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 639. 
Abgesehen von den Fällen der Art. 631—638 hat ein Aufenthalt, welchen 
die Reise vor oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder andere 
Zufälle erleidet, auf die Rechte und Bflichten der Parteien keinen Einfluß, es 
sei denn, daß der erkennbare Zweck dee Vertrags durch einen solchen Aufenthalt 
vereitelt würde. Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen 
Zufall entstandenen, vorauösichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das 
Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung 
für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. Unterläßt: er die Wiedereinladung, 
so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß er den Schaden 
ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht. 
Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist 
für die Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeltweise bedungen 
war (Art. 623). 
Art. 640. 
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Be- 
frachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiffsich 
befindet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des 
Verfrachters (Art. 615), und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im 
Art. 616 bezeischneten Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung ab- 
warten will. Im letzteren Falle ist für die Dauer der Auöbesserung keine Fracht 
zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war. 
Art. 64 1. 
Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Art. 630 — 636 aufgelöst, so 
werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, die 
übrigen Löschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch 
nur die Ladung betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Loschung dem Be- 
frachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle des Art. 638 ein Theil der 
Ladung gelöscht wird. Mußte in einem solchen Falle Behufo der Löschung ein 
Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu kragen. 
Art. 642. 
Die Art. 630—641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur 
Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu 
machen hat. Die Relse gilt aber in einem solchen Falle erst dann als ange- 
treten, wenn sie aus dem Abladungöhafen angetreten ist. Wird der Vertrag,
	        
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