2) den Namen und die Nationalität des Schiffs;
3) den Namen des Abladers;
4) den Namen des Empfängers;
5) den Abladungshafen;
6) den böschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselben
einzuholen ist;
7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merk-
zeichen;
8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
9) den Ort und den Tag der Ausstellung;
10) die Zahl der ausgestellten Exemplare.
Art. 646.
Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Ge-
gentheil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre
zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu
verstehen.
Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Em-
pfängers lauten.
Art. 647.
Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungöhafen dem legitimirten Inhaber
auch nur eines Eremplars des Konnossements die Güter auszuliefern.
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist dertenige, an welchen die Güter
nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnos-
sement, wenn es an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist.
Art. 648.
Melden sich mehrere legitimirte Konnossementöinhaber, so ist der Schiffer
verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer an-
deren sicheren Weise niederzulegen und die Konnossementsinhaber, welche ssch ge-
meldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benach-
richtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über
sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen
und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht
sich an die Güter zu halten (Art. 626).