Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 649. 
Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an denjenigen, wel- 
cher durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter 
wirklich abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter ab- 
hängigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Göüter. 
Art. 650. 
Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnossements ausge- 
stellt, so können von dem Inhaber desb einen Exemplars die in dem vorstehen- 
den Artikel bezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Konnossements 
zum Nachtheil desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines 
anderen Exemplars in Gemäßheit des Art. 647 die Auslieferung der Güter von 
dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem In- 
haber des ersteren Exemplars erhoben worden ist. 
Art. 651. 
Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren 
sich meldenden Konnossementsinhabern, wenn und soweit die von denselben auf 
Grund der Konnossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte kol- 
lidiren, derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormann, 
welcher mehrere Konnossementöeremplare an verschiedene Personen übertragen hat, 
zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Em- 
pfangnahme der Güter legitimirt wurde. 
Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplare wird die Zeit 
der Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmr. 
Art. 652. 
Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Ruckgabe eines 
Exemplars des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güuter zu be- 
scheinigen ist, verpflichtet. 
Art. 653. 
Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem 
Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung 
der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen. 
Die in das Konnossement nicht ausgenommenen Bestimmungen des Fracht.- 
vertrags haben gegenüber dem Empfänger keine rechrliche Wirkung, sofern nicht
	        
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