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Konnossement mit dem Zusatz: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt“ versehen.
Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der
Verfrachter die Richtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maaß
oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu vertreten.
Art. 658.
Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güter bedungen und
im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für
die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine ab-
weichende Bestimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maaß,
Gewicht unbekannt“ oder ein gleichbedeutender Zusaßz nicht anzusehen.
Art. 659.
Ist das Konnossement mit dem Zusatz: „frei von Bruch“ oder: „ frei
von Leckage“ oder: „frei von Beschädigung“, oder mit einem gleichbedeutenden
Zusatz versehen, so haftet der Verfrachter bis zum Bewesse des Verschuldens
des Schiffers oder einer Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist,
nicht für Bruch oder Leckage oder Beschädigung.
Art. 660.
Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Be-
schaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im
Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwort-
lich ist, auch wenn das Konnossement mit einem der im vorhergehenden Artikel
erwähnten Zusatze versehen sst.
Art. 66 1.
Nachdem der Schiffer ein an Ordre lautendes Konnossement ausgestellt hat,
darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Auslieferung der
Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Kon-
nossements zurückgegeben werden.
Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnossementsinhabers
auf Auslieferung der Güter, solange der Schiffer den Bestimmungshafen nicht
erreicht hat.
Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen
Inhaber des Konnossements verpflichtet.
Lautet das Konnossement nicht an Ordre, so ist der Schiffer zur Zurück-
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