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Art. 666.
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden An-
weisungen des Schiffers zu befolgen.
Art. 667.
Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Reise sich nicht recht-
zeitig an Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der
Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten.
Art. 668.
Wenn der Reisende vor dem Antritt der Reise den Rücktritt von dem
Ueberfahrtevertrage erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen
in seiner Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist
nur die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen.
Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird, oder einer der
erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen.
Art. 609.
Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das
Schiff verloren geht (Art. 630, Ziffer 1).
Art. 670.
Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein
Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet wer-
den kann und der Gefahr der Aufbringung ausgeselzt wäre, oder wenn die
Reise durch eine das Schiff betreffende Verfügung von hoher Hand aufs#gehal-
ren wird.
Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in
einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff haupt-
sächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, und die Unternehmung unter-
bleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden
können.
Art. 671.
In allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669 und 670 der Ueber-
fahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen ver-
pflichtet. «
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